Allgemeine Servicebedingungen für die Ausführung von Serviceleistungen der Trane Deutschland GmbH (TDE):

1. Angebot und Auftragserteilung

a) Sämtliche Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen von TDE erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

b) Unsere Angebote, Preislisten, Abbildungen, Zeichnungen, technische Daten, Gewichts- und Masseangaben etc. sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen bzw. eine Bindung angegeben wurde.  <![endif]>

c) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Durch eine Leistungserbringung erfolgt keine Annahme abweichender Bedingungen. 

d) Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern haben für die Geschäfte in keinem Fall Geltung, es sei denn, diese weichen von den Geschäftsbedingungen der TDE nicht ab oder wurden von der TDE im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkannt. Eines ausdrücklichen Widerspruches seitens der TDE bedarf es nicht. 

e) Die vorliegenden Bedingungen der TDE gelten auch ohne nochmalige ausdrückliche Zugrundelegung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit unserem Vertragspartner. Soweit in unseren Angebotsschreiben, unseren Auftragsbestätigungen oder technischen Spezifikationen nicht ausdrücklich eine anderweitige Regelung festgelegt ist, finden die nachstehenden Bedingungen sinngemäß für alle von der TDE zu erbringenden Lieferungen, Leistungen und Dienstleistungen wie Montageleistungen, Wartungen, Inbetriebnahmen, Reparaturen, usw. Anwendung.

2. Serviceleistungen

Zu den Serviceleistungen der TDE gehören:
 

Montageleistungen, Ersatzteillieferungen, Inbetriebnahmen, Wartungen und Reparaturen.

Für alle Serviceleistungen gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich eine Einschränkung erfolgt.

3. Umfang der Leistung / Leistungszeit:

a) Für den Umfang der durch TDE auszuführenden bzw. zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung der TDE maßgebend. Nebenabreden und Änderungen sowie Erweiterungen des Umfangs bedürfen der Schriftform. Beanstandungen von Auftragsbestätigungen müssen unverzüglich und schriftlich erfolgen. 

b) Der Vertragspartner ist verpflichtet, der TDE – soweit erforderlich und ohne separaten Hinweis – Hilfskräfte sowie vorhandene Einrichtungen und Versorgungsanschlüsse für die Durchführung der Arbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und der TDE den Zugang zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen ungehindert zu verschaffen, dieses umfasst auch die Stellung von Leitern oder Gerüsten. 

c) Der Vertragspartner hat darüber hinaus der TDE jede gewünschte Auskunft über die vertragsgegenständlichen Anlagen und Geräte zu erteilen und die zur Anlage gehörenden Unterlagen auf Wunsch der TDE umfassend vorzulegen. Über Veränderungen jeglicher Art, insbesondere den Eingriff von Dritten, hat der Vertragspartner unaufgefordert wahrheitsgemäße Angaben vor der Ausführung der Leistung zu erteilen. 

d) Nach Abschluss einer jeden Leistung wird, je nach Art der durchzuführenden Arbeiten, ein Wartungsbericht (Maschinenbericht) und / oder ein Arbeitsbericht über die ausgeführten Leistungen, das verwendete Material bzw. den festgestellten Zustand der Anlage erstellt, der vom Vertragspartner gegenzuzeichnen ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, nach der Durchführung / Erbringung der Leistungen, gleich welcher Art, den von der TDE vorgelegten Arbeitsbericht durch eine autorisierte Person abzeichnen zu lassen. Die Abzeichnung des Arbeitsberichtes gilt als Abnahme der Leistung und Bestätigung der Richtigkeit des Inhaltes und der Masse der verwendeten Materialien.

 

e) Unterlässt der Vertragspartner trotz des Verlangens der TDE die Unterschriftsleistung oder ist keine zeichnungsberechtigte Person zugegen, wird die TDE dem Vertragspartner eine Kopie des Wartungsberichtes / Arbeitsberichtes alsbald übersenden. Die Abnahme gilt dann mit der Wiederinbetriebnahme der Anlage als erfolgt oder, falls die Anlage nicht in Betrieb genommen wird, wenn der Vertragspartner nicht binnen einer Frist von 2 Tagen ab dem Zugang des Arbeitsberichtes diesem schriftlich widerspricht.

 

f) Mängel oder Beanstandungen sind sofort an Ort und Stelle geltend zu machen und in den Arbeitsbericht aufzunehmen, zu mindest ist ein Vorbehalt zu erklären. Unterbleibt dieses, sind etwaige Rechte hieraus verwirkt.

 

g) Die Leistungen der TDE werden grundsätzlich während der betriebsüblichen Arbeitszeit des Vertragspartners durchgeführt, es sei denn, der Vertragspartner wünscht einen anderweitigen Ausführungstermin außerhalb seiner Arbeitszeit unter Beachtung der ggf. veränderten Höhe der Vergütung. Der voraussichtliche Ausführungstermin soll dem Vertragspartner ausreichend vorher mitgeteilt werden, die genannten Termine gelten nur als annähernd vereinbart, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Ist die Einhaltung des Termins durch den Vertragspartner nicht möglich, so ist er verpflichtet, die TDE rechtzeitig hiervon zu unterrichten. Bei versäumter oder verspäteter Unterrichtung hat der Vertragspartner die der TDE dadurch entstandenen erfolglosen Aufwendungen gegen Nachweis zu ersetzen. Die Aufwendungen beinhalten insbesondere Fahrtkosten und Stundenlöhne der Techniker und Mitarbeiter. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes ist der TDE ausdrücklich vorbehalten. 

h) Vereinbarte Lieferfristen bzw. Leistungsfristen berechnen sich ab dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung, sofern kein Fixzeitpunkt abgegeben wurde, in jedem Fall aber frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem der TDE alle für die Ausführung der Lieferung und Leistung notwendigen Einzelheiten schriftlich bekannt gegeben wurden und die Vertragspflichten des Vertragspartners von diesem erfüllt wurden. Dies gilt insbesondere für die Übergabe der technischen Unterlagen, die Empfängerdaten und die Vorauskasse. 

i) Die TDE kommt mit der Ausführung der übernommenen Leistung erst in Verzug, wenn der Vertragspartner seinerseits seine Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, der TDE kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht und der Vertragspartner der TDE schriftlich eine angemessene Frist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Entsteht dem Vertragspartner aufgrund einer Verzögerung, die die TDE zu vertreten hat, ein Schaden, ist der Kunde unter Ausschluss der weiteren Rechte nach Wahl der TDE berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Wert der Verzugsentschädigung beträgt, sofern der Vertragspartner die Entstehung eines Schadens nachweist, maximal 0,5 % pro Werktag, höchstens jedoch 4 % der Vergütung für den Teil, der durch die Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Verzugsentschädigungen für Wartungen und Inspektionen können durch den Vertragspartner nur verlangt werden, wenn dieser nachweist, dass durch die Verzögerung tatsächlich ein Schaden an der Anlage entstanden ist. Ein Ersatz von Folgeschäden und entgangenem Gewinn sowie nutzloser Aufwendungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen. 

j) Sind im Interesse des Vertragspartners Überstunden und Mehrarbeiten erforderlich, oder wünscht der Vertragspartner eine Ausführung der Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten der TDE, werden diese gesondert berechnet bzw. mit einem Zuschlag gemäß den Verrechnungssätzen belegt. 

k) Ist zwischen der TDE und dem Vertragspartner eine Lieferung bzw. Leistung auf Abruf vereinbart, muss zwischen dem schriftlich notwendigen Abruf und dem Ausführungstermin ein Zeitraum von mindestens 10 Werktagen liegen. Die TDE ist jedoch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung, die Lieferung bzw. Leistung früher zu bewirken. Teillieferungen sind zulässig. 

l) Werden Waren / Leistungen nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen oder, wenn keine Abruffrist vereinbart ist, ruft der Vertragspartner die Leistung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Mitteilung der Leistungsbereitschaft ab, steht es der TDE frei, wegen des noch nicht erfüllten Teiles entweder vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen. Die Berechnung des Schadensersatzes erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

m) Die TDE ist berechtigt, die Erbringung der übernommenen Leistungen mittelbar oder unmittelbar auch an sorgfältig ausgesuchte Nachunternehmer weiterzugeben bzw. von diesen ausführen zu lassen. 

n) Stellt die TDE bei der Ausführung der übernommenen Leistungen weitere Mängel oder notwendige Reparaturen an der Anlage fest, ist die TDE verpflichtet, den Vertragspartner auf diese Mängel / Reparaturen hinzuweisen. Eine Beseitigung dieser Mängel / Reparaturen erfolgt ausschließlich nach separater schriftlicher Beauftragung durch den Vertragspartner und ist separat zu vergüten.

 

o) Bei Gefahr im Verzug, namentlich bei festgestellten Mängeln, die unmittelbar eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder bedeutenden Sachwerten befürchten lassen, ist die TDE jedoch berechtigt, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners in dessen mutmaßlichen Willen auf dessen Kosten sofortige Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichen Schaden abzuwenden bzw. zu minimieren. In diesen Fällen gilt die Vergütung nach den zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Preislisten der TDE als vereinbart. 

p) Erst während der Leistungserbringung von TDE als erforderlich erkennbar werdende Zusatzleistungen verlängern die Liefer- bzw. Leistungszeit in angemessenem Umfang. Dasselbe gilt beim Auftreten von unvorhergesehenen Leistungshindernissen, die außerhalb des Einflusses der TDE liegen, wie z. B. höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote sowie sonstige staatliche bzw. behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, Streik oder Aussperrung, soweit diese zu einer von TDE nicht zu vertretenden Verzögerung der von ihr zu erbringenden Leistungen führen. Gleiches gilt, sofern diese Umstände bei den Nachunternehmern der TDE eintreten sowie in Fällen einer nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung der TDE mit den für die Durchführung notwendigen Ersatz- und Verschleißteilen. 

q) Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. TDE ist berechtigt, die Ware / Leistung als geliefert zu berechnen oder über sie anderweitig zu verfügen. Bei einer anderweitigen Verfügung beginnen die Lieferfristen mit der erneuten schriftlichen Mitteilung der Annahmebereitschaft durch den Vertragspartner erneut zu laufen. Die TDE ist bei Annahmeverzug berechtigt, die aufgewendeten Stunden, Fahrtkosten, Frachtkosten etc. und die sonstigen Aufwendung, insbesondere auch die anfallenden Lagerkosten, zu verlangen. Bis zur Zahlung dieser Beträge kann TDE für die erneute Erbringung der Leistung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

4. Gewährleistung

a) Die Gewährleistung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, wobei für die Ausführungen der Leistungen eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten und für die Lieferung von Ersatzteilen eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten gilt. Hat allerdings die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der gelieferten Teile bzw. Materialien beträgt die Gewährleistungsfrist, wenn der Vertragspartner die Wartung nicht der TDE übertragen hat, nur 12 Monate.  

b) Werden im Zusammenhang mit den durchgeführten Arbeiten der TDE Schäden an der Anlage selbst verursacht, hat die TDE diese zu beseitigen, wenn ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen ein Verschulden zur Last fällt.

Werden Schäden verursacht, die nicht unter die vorgenannte Regelung fallen, hat die TDE nur Ersatz zu leisten, wenn ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung für jedwede Form der einfachen Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

 

c) Der Vertragspartner hat nachzuweisen, dass der TDE oder ihr Verrichtungsgehilfe den Schaden verursacht hat. Die TDE haftet nicht, wenn sie nachweist, dass sie den Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt hat.  

d) Die Beseitigung etwaiger Mängel und Beanstandungen kann durch die TDE verweigert werden, wenn der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder sein Zurückbehaltungsrecht dergestalt ausübt, dass er mehr als das doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückbehält.

Die TDE kann die Beseitigung der Beanstandungen bzw. Mängel ablehnen, falls dies für die TDE unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bzw. unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen ist dem Vertragspartner eine angemessene Minderung zu gewähren. Der Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen.  

e) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner die Mängel nicht unverzüglich schriftlich der TDE anzeigt bzw. im Arbeitsbericht vermerken lässt. Sie ist ferner ausgeschlossen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, ungeeignete Betriebsmittel sowie durch gewöhnliche Abnutzung entstehen. Zur Vornahme aller notwendigen Gewährleistungsmaßnahmen ist der TDE die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist die TDE von der Gewährleistungspflicht befreit. Bei weiterer Benutzung der Anlage, trotz Auftretens eines Mangels erstreckt sich die Gewährleistung der TDE nur auf den ursprünglichen Schaden. Kosten für Reparaturen, die ohne Zustimmung der TDE durchgeführt werden, werden nicht ersetzt. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

a)Alle angegebenen Preise sind Netto-Preise in Euro und verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung. Ist keine Vergütung vereinbart oder werden weitere Arbeiten / Leistungen im Sinne diese Bedingungen erbracht, gelten die Preise / Vergütungen gemäß der am Tage der Ausführung gültigen Preisliste der TDE als vereinbart. Die TDE ist berechtigt, vom Vertragspartner eine höhere als die vereinbarte Vergütung zu fordern, falls zwischen Auftragsbestätigung und Ausführung der Leistung mehr als 3 Monate liegen und die Kostenerhöhung nicht von der TDE zu vertreten ist, insbesondere bei der Erhöhung durch Abschluss von Tarifverträgen, Veränderungen der Preise für Roh- und Hilfsstoffe oder sonstiger Materialien durch die Zulieferer der TDE.

 

b) Neben den Stundenverrechnungssätzen inklusiv der Auslösung sind die Fahrtkosten, die Zuschläge für Überstunden und Mehrarbeit, die Tagespauschalen für eingesetzte Geräte gemäß den gültigen Preislisten der TDE sowie das verwendete Material aufgrund geführtem Nachweis nebst den Frachtkosten gemäß den Preislisten der TDE zu vergüten, selbst wenn diese Positionen in der Auftragsbestätigung nicht separat aufgeführt und ausgewiesen werden. Diese Vergütungsregeln gelten grundsätzlich, es sei denn, es wurde eine andere Vergütungsregelung schriftlich mit dem Vertragspartner vereinbart. In den Preisen sind keine Versicherungen, Verpackungen und sonstige Gebühren enthalten, diese sind ebenfalls auf Verlangen der TDE gesondert zu vergüten. Packmaterialien werden nicht zurückgenommen, es sei denn, es handelt sich um Packmaterialien auf welches ein Pfand erhoben wird. 

c) Transportversicherungen werden nur nach gesonderter Vereinbarung und auf Kosten des Vertragspartners geschlossen. 

d) Ist ein Deposit vereinbart, bleibt der Vertragspartner verpflichtet, die volle Vergütung innerhalb der Zahlungsfrist zu zahlen, es sei denn, für das tatsächlich vertragsgemäß zurückgegebene Deposit ist vor der Zahlungsfälligkeit eine Gutschrift durch die TDE erteilt worden. 

e) Die TDE wird dem Vertragspartner für alle geleisteten Arbeiten nach deren Durchführung eine prüffähige Rechnung unter Ausweisung des Umsatzsteuerbetrages erteilen. 

Die Zahlungen des Rechnungsendbetrages sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungseingang beim Vertragspartner zu leisten. Für Mahnungen kann die TDE Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro pro Mahnung fordern. Spätestens nach 30 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, befindet sich der Vertragspartner in Verzug ohne dass es einer Mahnung bedarf, es sei denn, er weist nach, dass der Zugang der Rechnung später als 3 Tage nach dem Rechnungsdatum erfolgte.  

f) Sämtliche Zahlungen sind porto- und spesenfrei auf das angegebene Konto der TDE zu leisten.

Dem Vertragspartner wird für die fälligen Zahlungen kein Skontoabzug eingeräumt, es sei denn, dieser wird zuvor schriftlich vereinbart. 

g) Die TDE ist zur Entgegennahme von Schecks und Wechseln nicht verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. 

h) Bei Zahlungsverzug kann die TDE Verzugszins in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. für den fälligen Betrag und die gesamte Verzugszeit in Rechnung stellen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bzw. eines höheren Zinssatzes bleibt vorbehalten, diese sind auf Verlangen nachzuweisen.

 

i) Die TDE behält sich das Recht vor, bei Überschreitung des Zahlungszieles um mehr als 1 Woche, die weiteren fälligen Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Beträge einzustellen.

Sofern der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder, wenn der TDE nach Vertragsschluss andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen - z. B. die Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners durch diesen, die Ablehnung eines Insolvenzantrages mangels Masse oder die schriftliche Kreditauskunft über die Kreditunwürdigkeit des Vertragspartners - so ist die TDE, unbeschadet sonstiger Rechte, berechtigt, für sämtliche dem Vertragspartner gegenüber ausstehenden Lieferungen und Leistungen nach eigener Wahl Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Zug um Zug Zahlungen zu verlangen, sowie - auch wenn sich der Vertragspartner nicht im Verzug befindet - nach angemessener und fruchtloser Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.

 

j) Aufrechnungen seitens des Vertragspartners sind nur mit rechtskräftig festgestellten oder von der TDE anerkannten oder unbestrittenen Gegenansprüchen zulässig. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine ihm gegen die TDE zustehenden Forderungen und Rechte, mit Ausnahme des Anwendungsbereichs von § 354 a HGB, an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen. Dieses Abtretungsverbot gilt auch für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche, sofern TDE nicht vor der Abtretung schriftlich zustimmt.

6. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung gehen mit der Anlieferung / Übergabe der Waren und Materialien auf den Vertragspartner über. Im Falle der Versendung von Waren und Materialien auf Wunsch des Vertragspartners geht die Gefahr mit der Übergabe der Waren bzw. den Materialien an das Transportunternehmen auf den Vertragspartner über, soweit der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
Die zu liefernden Waren und Materialien werden an die der TDE bekannt bzw. bekannt gegebene Anschrift geliefert, sofern der TDE keine anderweitige Anschrift schriftlich mitgeteilt wird. Die Wahl des Beförderungsweges und Beförderungsmittels erfolgt, mangels besonderer schriftlicher Weisung nach Wahl der TDE und ohne Haftung für die schnellste Versendung / Beförderung.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Sämtliche gelieferten Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der TDE, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner Eigentum der TDE. Dies gilt auch, wenn der Preis / die Vergütung für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte (Kontokorrentvorbehalt). 

b) Gelieferte Waren, gleich welcher Art, bleiben Eigentum der TDE (Vorbehaltsware). Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern. Die TDE erwirbt das Eigentum an beweglichen Sachen, die durch Be- und Verarbeitung (§ 950 BGB) von Vorbehaltsware entstehen: Die Verarbeitung erfolgt im Auftrag der TDE unentgeltlich für diese als Hersteller, ohne sich zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Waren des Vertragspartners oder dritten Lieferanten durch den Vertragspartner, steht der TDE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Die hiernach entstehenden Miteigentumswerte gelten als Vorbehaltsware im oben genannten Sinne. Der Vertragspartner tritt der TDE schon jetzt im voraus im Umfang des Eigentumsanteils der TDE an der Vorbehaltsware sämtliche Forderungen sowie gesetzliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten ab, die ihm aus der Wertveräußerung oder Verwendung von Vorbehaltsware erwachsen. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis verkauft oder verwendet, so beschränkt sich die Abtretung auf den Rechnungswert der Vorbehaltsware (einschl. MwSt.). Wird Vorbehaltsware mit einem Grundstück des Vertragspartners dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so tritt der Vertragspartner hiermit in gleichem Umfang alle Mietansprüche (einschl. aller Nebenrechte) ab, die ihm aus der Vermietung des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude zustehen. Versicherungs- und Schadensersatzansprüche, die der Vertragspartner wegen Verlust oder Schaden an Vorbehaltsware erwirbt, werden der TDE hiermit im voraus abgetreten, ebenfalls im Umfang des Eigentumsanteils an der Vorbehaltsware.

8. Gerichtsstand:

Soweit der der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der TDE in Duisburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten, sofern die Parteien wirksam eine Gerichtsstandsvereinbarungen treffen können und das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Darüber hinaus ist die TDE berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Vertragspartners zuständig ist.

9. Vertragssprache / Anwendbares Recht:

Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt deutsches Recht.

Hat der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland, wird deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 vereinbart. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweiligen gültigen Incoterms – ICC, Paris, auszulegen.

10. Salvatorische Klausel / Schriftformerfordernis

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig / undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien sind verpflichtet, die ungültige / undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit / Undurchführbarkeit an durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen.

Sämtliche Erklärungen haben schriftlich zu erfolgen. Mündliche Erklärungen sind schriftlich zu bestätigen und werden erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragserteilung wirksam. Widerspricht der Auftraggeber nicht unverzüglich, gilt der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung.

Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

11. Hinweis gemäß Datenschutzgesetz

Die erforderlichen Daten des Kunden werden bei der TDE elektronisch gespeichert.

Stand 01-2004

 


Trane Deutschland GmbH
Geschäftsführer: Herr Ludwig Greven
Keniastraße 38
47269 Duisburg

Telefon: ++49 (0)203 76804-0
Telefax: ++49 (0)203 76804-200
Email Deutschland:
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Email Trane Österreich:
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Email Trane Schweiz:
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Handelsregister AG Bonn, Handelsregisternummer HRB 6705
Umsatzsteuer-Ident-Nr. DE 811117466